Das Gremium

Die GEV besteht aus allen Klassenelternsprecherinnen und -sprechern der Schule (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Da pro Klasse in der Regel zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecher gewählt werden, sind beide stimmberechtigte Mitglieder der GEV. Mit der Wahl zum Klassenelternsprecher ist man also zugleich (qua Amt) stimmberechtigtes Mitglied der GEV; eine eigenständige Wahl in die GEV gibt es nicht. Die GEV ist das höchste Elterngremium der Schule. Hier werden die Elterninteressen gegenüber der Schule wahrgenommen. Es stehen also die Themen im Vordergrund, die die gesamte Schule betreffen.

Über Wahlen in der GEV können Elternvertreter/innen in weiteren schulischen und überschulischen Gremien mitwirken:

  • vier stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz
  • zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses (BEA)
  • je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der GEV kann zu den Sitzungen Gäste einladen. Gäste können z.B. Referentinnen und Referenten zu bestimmten Themen sein, aber auch Schülervertreter/innen, Vertreter/innen des Lehrerkollegiums, des Horts, der Schulaufsichtsbehörde, des Bezirksamtes, bildungspolitische Sprecher/innen der Parteien oder Vertreter/innen anderer Elterngremien, wie der Bezirks- oder Landeselternausschusses, aber auch Elternvertreter/innen benachbarter Schulen.

Die Mitglieder der GEV bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Sie sind damit in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Körperschäden gesetzlich unfallversichert. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Die GEV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Leitfaden für Elternvertreter, Auflage Januar 2013