Es besteht Präsenzpflicht. Schüler/-innen sind
verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen und auch alle
bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sofern der
Präsenzpflicht nicht nachgekommen wird, liegt unentschuldigtes Fehlen
vor, das auch auf dem Zeugnis vermerkt wird. Angebote des schulisch
angeleiteten Lernens zu Hause (saLzH) sind bei unentschuldigtem Fehlen
nicht vorgesehen.
Testpflicht
Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Schulpersonal testen sich dreimal pro Woche. Ein Kind nicht testen lassen zu wollen, ist keine hinreichende Begründung zur Nichtteilnahme am Präsenzunterricht.
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Präsenzunterricht
teilzunehmen und gleichzeitig alle bestehenden Schutz- und
Hygienemaßnahmen wie die regelmäßige Testung einzuhalten. Sofern der
Präsenzpflicht nicht nachgekommen wird, liegt ein unentschuldigtes
Fehlen vor, das auf dem Zeugnis vermerkt wird.
Lerngruppen, in denen es zu mindestens zwei positiven Schnelltestergebnissen gekommen ist, sollen zukünftig eine Woche lang täglich getestet werden. Die angepasste Testfrequenz gilt jeweils auch für das schulische Personal, das in den betroffenen Lerngruppen zum Einsatz gekommen ist.
Besondere gesundheitliche Risiken können in Einzelfällen schulisch
angeleitetes Lernen zu Hause (saLzH) rechtfertigen. Eine Schülerin oder
ein Schüler kann von der Präsenzpflicht befreit werden, wenn bei ihr
oder ihm eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung
mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für sie
oder ihn führen kann. Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin
oder des Schülers ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen
Bescheinigung (sogenanntes qualifiziertes Attest) nachzuweisen. Die
Entscheidung über das Fernbleiben vom Präsenzunterricht trifft die
Schulleitung.
Von der Testpflicht ausgenommen sind
-
Geimpfte Personen, die mit einem von der
Europäischen Union zuge-lassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind
und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
-
Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit
einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben
und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
-
Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können
Diese Personen können jedoch jederzeit freiwillig an den Testungen
in der Schule teilnehmen. Wir empfehlen dies ausdrücklich.
Gesichtsmaske
Es gilt in allen Jahrgangsstufen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske in Innenräumen. Eine Befreiung von der
Maskenpflicht gilt an Grundschulen für Tests, Klassenarbeiten und
Präsentationen, an den weiterführenden und beruflichen Schulen für
Klassenarbeiten, Präsentationen und Prüfungen. Schulen mit
sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ist es auch weiterhin möglich,
schulspezifische Regeln zu vereinbaren. Diese Regelungen gelten
unabhängig von der Zuordnung der Schulen im Corona-Stufenplan.
Lüften
Berlin hat bereits 8.000 Luftfiltergeräte ausgeliefert, weitere
3.000 Luftfiltergeräte werden in den kommenden Monaten ausgeliefert.
Damit kann rund die Hälfte der Klassenräume in Berlin mit
Luftfiltergeräten versorgt werden. Regelmäßiges Lüften bleibt dennoch die effektivste Methode, um virushaltige Aerosole aus dem Klassenraum zu entfernen.
In allen Jahrgangsstufen und Schularten finden der Unterricht sowie
zusätzliche Unterrichtsangebote wie Religions- und
Weltanschauungsunterricht, herkunftssprachlicher Unterricht und weitere
freiwillige Angebote in Präsenz statt. Außerunterrichtliche und
ergänzende Förderung und Betreuung sowie außerunterrichtliche
Ganztagsangebote finden in vollem Umfang statt.
(8. November 2021)